(1) Zweck des Vereins ist es, für ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen einzutreten, die für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernder Assistenz bedürfen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen, die die von ihnen benötigte Assistenz selbst organisieren, und die die Personen, die sie erbringen, bei sich als persönliche Assistent*innen für Lohn oder Honorar beschäftigen, und die die Funktion der Arbeitgebenden oder Engagierenden selbst übernehmen. Als sein besonderes Anliegen betrachtet es der Verein, die behinderten Menschen bei der sachgerechten Ausübung, der mit der Wahrnehmung dieser Funktionen verbundenen Tätigkeiten zu unterstützen und ihre gemeinsamen Interessen in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit zu vertreten. Diesen Zwecken soll durch die Übernahme folgender Aufgaben gedient werden:
Beratung und Schulung, um Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Wahrnehmung der Arbeitgeber*innenfunktion oder die Gestaltung des Honorarverhältnisses erforderlich sind;
Beratung und Hilfe bei der Einrichtung von Assistenzverhältnissen.

(4) Der Verein versteht sich als Arbeitgeber*innenverband für Menschen mit Behinderungen, die ihre persönliche Assistenz im Arbeitgeber*innenmodell organisieren und mindestens eine Person als persönliche Assistenz unmittelbar angestellt haben. Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der arbeitsmarkt- und tarifpolitischen Interessen seiner Mitglieder als Arbeitgeber*innen und der Interessenausgleich zwischen ihnen und den jeweiligen Arbeitnehmer*innen.

(5) Zu diesem Zweck ist es Aufgabe des Vereins, durch das Aushandeln und den Abschluss von Tarifverträgen die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Belange der Mitglieder zu wahren und zu fördern.

(6) Der Verein wahrt und fördert darüber hinaus die Arbeitgeber*inneninteressen seiner Mitglieder insbesondere durch Erarbeitung von tarifpolitischen Grundsatzpositionen, Information und Beratung in tarifpolitischen Angelegenheiten, durch Verhandlungen mit Gewerkschaften und den Abschluss von Tarifverträgen sowie durch Unterstützung bei Arbeitskampfmaßnahmen.

(7) Der Verein wahrt und vertritt die gemeinsamen tarifrechtlichen und tarifpolitischen Interessen der tarifgebundenen Mitglieder gegenüber Gewerkschaften, Politik, Kostenträgern, Presse und anderen interessierten Dritten.

(8) Der Verein erstrebt gesellschaftliche Zustände, in denen die Rechte behinderter Menschen, über ihre eigene Person frei zu verfügen, in einer eigenen Wohnung zu leben und einen eigenen Haushalt zu führen, sich an der allgemein üblichen Kommunikation zu beteiligen und am öffentlichen Verkehr teilzunehmen, erreicht werden.

(9) Der Verein setzt sich für ein sozial abgesichertes und chancengleich in die Gesellschaft einbezogenes Leben behinderter Menschen ein. Seiner Tätigkeit liegen zugrunde die Erklärung über die Rechte der Behinderten, die 1975 von der XXX. Generalversammlung der UNO verabschiedet wurde, die Erklärung an die KSZE im Auftrag der Konferenz über „Menschenrechte und behinderte Menschen“, abgehalten in Helsinki vom 10.-11. April 1992 und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (Behindertenrechtskonvention [BRK]) verabschiedet am 13. Dezember 2006 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

(10) Mit seiner Tätigkeit will der Verein zur Differenzierung und Stärkung des Selbsthilfepotentials von Menschen mit Behinderungen beitragen.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine Ausnahme bilden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Ihre Höhe muss in einem angemessenen Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen.

(2) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichen aller Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen an die Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen - ASL e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt, seine Zwecke fördert und sich für die Erfüllung seiner Aufgaben einsetzt.

(2) Geht ein Mitglied ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein ein, ruhen seine Rechte aus der Mitgliedschaft im Verein; dies betrifft nicht die Möglichkeit, in den Vorstand gewählt zu werden.

(3) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und gemäß Absatz 4 Arbeitgeber*in im Arbeitgeber*innenmodell ist. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein ideell und/oder materiell unterstützen und/oder im Verein aktiv mitarbeiten will.

(4) Mitglieder im Arbeitgeber*innenmodell sind entweder behinderte Arbeitgeber*innen, die aufgrund einer Behinderung mindestens eine Person als persönliche Assistenz unmittelbar im Arbeitgeber*innenmodell angestellt haben oder Arbeitgeber*innen, die mindestens eine Person als persönliche Assistenz im Arbeitgeber*innenmodell für behinderte Angehörige angestellt haben.

(5) Die ordentlichen Mitglieder sind, soweit sie Mitglieder im Arbeitgeber*innenmodell gemäß Absatz 4 sind, kraft Mitgliedschaft an die von dem Verein als Arbeit­geber*innenverband abgeschlossenen Tarifverträge im Rahmen von deren Geltungsbereich gebunden.

(1) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Es ist eine Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres zu wahren.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden, um so eine ordnungsgemäße Sachverhaltsklärung zu gewährleisten.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss, der sorgfältig zu begründen ist, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die entscheidet. Maßgeblich ist jeweils das Datum des Posteingangs.

(7) Wird der Beschluss über den Ausschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so unterwirft er sich diesem.

(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Erst wenn der Mitgliedsbeitrag für den ersten Monat vollständig entrichtet ist, können neu eingetretene Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

(3) Auch wenn der Austritt oder Ausschluss während des Geschäftsjahres erfolgt, ist der Mitgliedsbeitrag für das volle Kalenderjahr zu zahlen.

(1) Jedes Mitglied kann an allen Veranstaltungen des Vereinslebens teilnehmen und an seiner Gestaltung mitwirken. Es besitzt das Recht, auf Sitzungen des Vorstands und Mitgliederversammlungen gehört zu werden und Anträge bei allen Vereinsorganen einzureichen.

(2) Jedes Mitglied kann, soweit Datenschutzinteressen dem nicht widersprechen, die Bücher und Unterlagen des Vereins einsehen und rechtzeitig eine Abschrift des Geschäftsberichts vom Vereinsvorstand verlangen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, rechtzeitig seine Beiträge zu bezahlen und nach besten Kräften die Bestrebungen des Vereins zu fördern.

(4) Das Wahl- und Stimmrecht von fördernden Mitgliedern ist ausgeschlossen

(5) (vgl. § 8 Abs. 5).

(6) Die gleichzeitige Wahrnehmung von mehreren Ämtern im Verein ist unstatthaft. Hiervon ausgenommen ist die Tätigkeit in der Tarifkommission. Weitere Ausnahmen sind zeitweilig möglich, bedürfen der Begründung und müssen von der Mitgliederversammlung gebilligt werden.

(7) Die Verletzung von Mitgliedspflichten und Handlungen gegen die Vereinsziele können zur Entbindung von Rechten und Befugnissen und zum Ausschluss führen.

(8) Die Mitglieder im Arbeitgeber*innenmodell gemäß § 4 Absatz 4 sind verpflichtet, die vom Verein geschlos­senen Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen einzuhalten.

(9) Mitglieder, die keine Arbeitgeber*innen im Arbeitgeber*innenmodell gemäß §4 Absatz 4 sind, nehmen an der vereinsinternen Diskussion über tarifliche, tarifrechtliche und tarifpolitische Fragen, insbesondere an der Willensbildung des Vereins bei Verhandlungen und über den Abschluss von Tarifverträgen nicht teil. Ungeachtet dessen können sie dem Verein und den Mitgliedern im Arbeitgeber*innenmodell beratend zur Seite stehen. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Bei Bedarf können zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen eingerichtet und regionale Gliederungen gebildet werden. Für Tarifverhandlungen und andere tarif­politische Zwecke (z.B. eine tarifliche Schlichtungskommission) bilden die Mitglieder im Arbeitgeber*innenmodell gemäß §4 Absatz 4 eine Tarifkommission.

(3) Der Vorstand sowie die Arbeitsgruppen und regionalen Gliederungen und die Tarifkommission können sich Geschäftsordnungen geben.

(4) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Aufzeigen oder in einer anderen Form, die den Möglichkeiten des jeweiligen Mitgliedes entsprechen. Auf Antrag von 25 Prozent der anwesenden Mitglieder haben sie geheim per Stimmzettel zu erfolgen.

(5) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Ein Antrag gilt als ange­nommen, wenn er die einfache Mehrheit der von ordentlichen Mitgliedern abge­gebenen Stimmen erhält.

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen: dem*der Vorsitzenden, dem*der Schrift­führer*in, der*die zugleich stellvertretende*r Vorsitzende*r ist, und dem*der Kassen­wart*in.

(2) Der Vorstand kann nur aus ordentlichen Mitgliedern gebildet werden.

(3) Sofern der*die Kassenwart*in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein steht, so ist er*sie in seiner*ihrer Befugnis, die Geschäfte zu führen, insoweit beschränkt, als es seine*ihre eigenen Personalangelegenheiten betrifft.

(4) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einzelvertretung berechtigt.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand wählt ein Mitglied aus seiner Mitte zur*zum Vorsitzenden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit eine Person als Vertretung. Diese Entscheidung muss von der nächsten Mitglieder­versammlung bestätigt werden.

(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Der Vorstand bereitet Tarifverhandlungen und tarifpolitische Positionen vor, solange noch keine Tarifkommission gebildet ist.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstands­beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der*dem Vorsitzenden zu unter­zeichnen.

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins­interesse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schrift­lich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Absendedatum von Fax bzw. E-Mail. Das Einladungs­schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Vereinsmitglieder um neue Beschluss­fassungspunkte muss dem Vorstand innerhalb einer Woche zugehen.
Die Mitgliederversammlung erledigt die Angelegenheiten, die ihr von den Vereins­organen vorgelegt werden. Verträge von besonderer Bedeutung, insbesondere Immobiliengeschäfte, langfristige Mietverträge und Verträge, die erheblich die Belange des Vereins berühren, bedürfen ihrer Zustimmung. Die Bildung von Rücklagen und deren Höhe ist ebenfalls von ihr zu billigen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einrichtung von Arbeitsgruppen und regionalen Gliederungen und bestimmt die Personen für deren Leitung.

4) Die Mitgliederversammlung bestimmt allein mit den Stimmen der Mitglieder im Arbeitgeber*innenmodell gemäß § 4 Absatz 4 über alle tarifpolitischen Grundsatz­entscheidungen des Vereins, soweit nicht nach der Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Die Mitgliederversammlung kann mit den Stimmen der Mitglieder im Arbeitgeber*innenmodell insbesondere

a) die Mitglieder der Tarifkommission wählen,
b) Satzungsregelungen über die Tarifwilligkeit, Organisations- und Tarifzuständigkeit erlassen und ändern,
c) die Inhalte und Regelungen von Tarifverträgen des Vereins vorbereiten und festlegen,
d) die tarifpolitischen Interessen der Mitglieder mit Tarifbindung koordinieren und
e) über Abschluss oder Kündigung der von der Tarifkommission ausgehandelten Tarifverträge mit einer 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und die Ausübung des Stimmrechts per Brief, auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder Videokonferenz) oder die Über­tragung der eigenen Stimme auf eine andere Person sind möglich.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(8) Die Mitgliederversammlung wird protokolliert.

(1) Die Mitglieder im Arbeitgeber*innenmodell gemäß § 4 Absatz 4 wählen aus ihrem Kreis eine Tarif­kommission. Die Mitglieder der Tarifkommission bestimmen ein Mitglied aus ihrer Mitte zur*zum Vorsitzenden. Die Mitglieder der Tarifkommission werden für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Tarifkommission führt Tarifverhandlungen in eigener Verantwortung. Beschlüsse der Tarifkommission, einschließlich solcher über den Abschluss, den Nichtabschluss, die Kündigung oder Änderung von Tarifverträgen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit eines zustimmenden Beschlusses der Mitglieder im Arbeitgeber*innenmodell nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 Buchst. e) und Abs. 5.

(3) Die Tarifkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Tarifkommission anwesend ist. Beschlüsse der Tarifkommission sollen mit dem Ziel der Einstimmigkeit gefasst werden; eine 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist mindestens notwendig. Kommt kein Beschluss der Tarifkommission zustande, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit den Stimmen der Mitglieder im Arbeitgeber*innenmodell. Für weitere Verfahrensfragen kann sich die Tarifkommis­sion eine Geschäftsordnung geben, der der Vorstand zustimmen muss.

(4) Beschlüsse, einschließlich der Annahme oder Ablehnung von Tarifverträgen, können auch außerhalb von Sitzungen telefonisch, schriftlich, per Post oder in anderer elektronischer Form, z. B. per E-Mail oder Videokonferenz durchgeführt werden, soweit alle Mitglieder der Tarifkommission hiermit einverstanden sind.

(5) Über Beschlussfassungen fertigt der*die Vorsitzende der Tarifkommission eine Niederschrift an, die allen Mitgliedern der Tarifkommission und dem Vorstand zeitnah per E-Mail zugeschickt wird.